Als Landesbehörden gelten die Ministerien der Bundesländer
und deren nachgeordnete landesweite Dienststellen sowie
öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und
Einrichtungen, an denen der Staat zu mindestens 50 Prozent
beteiligt ist und die keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
er von Lieferanten berechneten Mehrwertsteuer haben.